Seit dem 28. Juni 2025 ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz in Kraft. Bei mir melden sich seitdem regelmäßig Praxisinhaber mit derselben Frage: Muss ich jetzt meine ganze Website neu bauen lassen?

Die ehrliche Antwort: kommt drauf an. Und genau da beginnt die Verwirrung, die ich in Gesprächen immer wieder erlebe.

Was das BFSG überhaupt regelt

Das Gesetz setzt eine EU-Richtlinie um und verpflichtet Unternehmen, digitale Dienstleistungen für Verbraucher barrierefrei anzubieten. Für Arztpraxen bedeutet das konkret: Sobald Patienten über Ihre Website etwas selbst erledigen können, greift das Gesetz. Dazu zählen:

  • Online-Terminbuchung, egal ob eigenes Tool oder Anbindung an Doctolib und Jameda
  • Kontakt- oder Rezeptformulare, die einen Behandlungsvertrag anbahnen
  • digitale Patientenaufnahme oder Chatbots, die Daten in die Kartei übernehmen

Eine reine Informationsseite ohne solche Funktionen fällt nach aktueller Einschätzung eher nicht darunter. Wer nur Sprechzeiten, Team und Anfahrt zeigt, steht rechtlich anders da als eine Praxis mit Online-Terminbuchung.

Die Ausnahme, die viele übersehen

Kleinstunternehmen sind vom BFSG ausgenommen. Als Kleinstunternehmen gilt, wer weniger als 10 Mitarbeitende beschäftigt und einen Jahresumsatz beziehungsweise eine Jahresbilanzsumme von maximal 2 Millionen Euro hat. Damit fallen viele Einzelpraxen und kleinere Berufsausübungsgemeinschaften formal aus dem Anwendungsbereich.

Formal ausgenommen heißt aber nicht automatisch fein raus. Sobald eine Praxis über eine Terminbuchungssoftware eines Drittanbieters arbeitet, kommt es auf die vertragliche Ausgestaltung mit diesem Anbieter an. Und größere Gemeinschaftspraxen mit mehr als 10 Beschäftigten fallen unabhängig vom Umsatz unter das Gesetz.

Prüfen Sie also zwei Dinge, bevor Sie sich entspannt zurücklehnen: die Mitarbeiterzahl Ihrer Praxis und ob Sie tatsächlich unter die Kleinstunternehmen-Definition fallen. Im Zweifel hilft ein Blick in die FAQ der Bundesfachstelle Barrierefreiheit oder ein kurzes Gespräch mit einem Anwalt für IT- beziehungsweise Medizinrecht. Was ich hier schreibe, ersetzt keine Rechtsberatung.

Warum ich Praxen trotzdem zur Barrierefreiheit rate

Selbst wenn Sie formal ausgenommen sind: Barrierefreiheit betrifft echte Patienten. Ältere Menschen, Menschen mit Sehschwäche, Menschen, die ein Formular nur mit Tastatur statt Maus bedienen können. Gerade in einer Arztpraxis ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass genau diese Patienten bei Ihnen sitzen.

Und praktisch gesehen ändert sich an der Umsetzung wenig zwischen "muss" und "sollte". Kontrastreiche Farben, klare Schrift, ein Formular, das auch per Tastatur bedienbar ist, Alt-Texte für Bilder: Das sind keine aufwendigen Sonderfunktionen, sondern Grundhandwerk bei einer sauber gebauten Website.

Was das für Ihre Website konkret bedeutet

Wenn Sie jetzt sowieso über einen Relaunch nachdenken, ist der aktuelle Zeitpunkt ein guter Anlass, Barrierefreiheit direkt mit einzuplanen statt später nachzubessern. Das spart am Ende Zeit und Geld, weil Sie nicht zweimal an derselben Stelle arbeiten.

Ich baue Praxis-Websites von Anfang an barrierefrei, unabhängig davon, ob Ihre Praxis formal unter das BFSG fällt. Wenn Sie unsicher sind, ob Ihre aktuelle Seite betroffen ist oder was ein Umbau bedeuten würde: Ich schaue mir das mit Ihnen gemeinsam an, unverbindlich und kostenlos.

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